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Donnerstag, 29. Juli 2010

Auf- und Abbau eines Zeitkontos (BAG vom 17.03.2010, AZ: 5 AZR 296/09)

Beim Auf- und Abbau eines Arbeitszeitkontos haben die Vertragsparteien einen gestalterischen Spielraum, so dass der Aufbau anderen Regeln folgen kann als der Abbau des Kontos.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17.03.2010.

Bereits in einer vorangegangenen Entscheidung (BAG vom 19.03.2008) hatte das BAG festgestellt, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht den auf dem Konto gutgeschriebenen Arbeitszeiten entsprechen muss. In der oben genannten Entscheidung erläuterte nun das Gericht, dass die Grundsätze, die beim Aufbau des Zeitguthabens gelten, nicht zwingend auch beim Abbau anzuwenden sind. Hierin ist den Vertragsparteien ein eigener Gestaltungsspielraum überlassen.

Daher bedarf die Umsetzung eines Wertguthabens genauer vertraglicher Vereinbarungen.



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